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Die Prüfungsanfechtung gestützt auf Verfahrensfehler
Mängel im Prüfungsverfahren können für die Prüfungsanfechtung erheblich sein. Dabei gilt ein weiterer Grundsatz des Prüfungsrechts. Sie müssen also so wesentlich sein, dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben können.
Soweit ein beachtlicher Verfahrensfehler im Wege der Prüfungsanfechtung gefunden wird, ist nicht selten eine Prüfungswiederholung die Rechtsfolge. Dies kann sich auf Teile der Prüfung oder ihre Gesamtheit beziehen. Dies ist abhängig davon, worauf sich der konkrete Verfahrensfehler bezieht.
Hierbei ist die Unverzüglichkeit der Verfahrensfehler-Rüge zu beachten. Die Prüflinge treffen im Prüfungsverfahren Mitwirkungspflichten. Häufig ist eine gewisse Zügigkeit zur Geltendmachung dieser Rechte geboten.
Sind diese prüfungsrechtlichen Erfordernisse erfüllt kann ein Verfahrensfehler ggf. zur Aufhebung des Prüfungsbescheides führen.
Diese formalen Fehler betreffen innere und äußere Rahmenbedingungen. Nicht abschließend sei dazu auf folgende Verfahrensfehler hingewiesen:
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