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Grundsatz im Prüfungsrecht: Bewertungsspielraum gegen Antwortspielraum
Der Grundsatz der Chancengleichheit erfordert bei Bewertungsfehlern, dass der Prüfling keine weitere Chance auf neue Prüfung erhalten darf. Dies wird ebenfalls flankiert vom Verbot der Überkompensation.
Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen sind in der Regel durch eine erneute Beratung und Bewertung durch den jeweiligen Prüfer bzw. Votanen zu beheben.
Dies setzt aber zunächst voraus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der jeweiligen Prüflinge ohne Fehler ermittelt worden sind. Erst dann liegt eine tragfähige Grundlage für die Leistungsbeurteilung vor.
Dafür ist eine Grundvoraussetzung das sich Ihr Anwalt im Prüfungsrecht bei Ihrer Prüfungsanfechtung substantiiert mit den Voten der Prüfer auseinandersetzt. Wer hier oberflächlich oder lediglich mit Textbausteinen arbeitet oder die Umstände des jeweiligen Einzelfalls verkennt, missachtet die für die Prüflinge im Prüfungsrecht so wesentlich geltenden Grundsätze.
Wir setzen uns engagiert und mit aller gebotenen Sorgfalt für Ihre Begehr ein. Eine Prüfungsanfechtung kann dann erfolgreich sein, wenn gegen die Bewertungen der Prüfer substantiiert vorgetragen wird. Dies setzt regelmäßig eine umfassende Recherche voraus, um den Voten entgegen zu treten. Eine überzeugende teils wissenschaftliche Darstellung ist der Grundbaustein für die Wahrung Ihrer Chance auf Überdenkung der Note.
Im Prüfungsrecht stehen sich der Bewertungsspielraum der Prüfer und der Antwortspielraum der Prüflinge gegenüber. Diese widerstreitenden Interessen gilt es bei den Einwendungsschriftsätzen angemessen zu berücksichtigen.
Soweit der Prüfer vertretbare Ansätze nicht oder nicht angemessen gewürdigt hat, stellen wir dies unter Bezugnahme auf die relevanten Fundstellen entsprechend dar.
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