Hochschulrecht
Die Albrecht Rechtsanwaltskanzlei informiert Sie zu Fragen des Hochschulrechts
Wir beraten und vertreten Sie zu allen Fragen des Hochschulrechts
Ihre Anliegen im Hochschulrecht sind aus unser Erfahrung sehr vielfältig und komplex.
Mit unzähligen Schnittmengen zum Prüfungsrecht. So wie Ihre Berufswünsche divergieren – so unterschiedlich sind auch die damit zusammenhängenden rechtlichen Fragestellungen.
Zentrales Element sind neben den Grundsätzen der Chancengleichheit und der Berufsfreiheit auch Ihr Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 GG:
Zu unserer wesentlichen Arbeit zählen insbesondere Ihre Anliegen in Bezug auf Schulen, Hochschulen, Prüfungsämter und anderen Bildungsinstitutionen.
Wir beraten Sie bundesweit in diesen Angelegenheiten des Bildungsrechts.
Wir unterstützen Sie im Besonderen bei Ihren hochschulrechtlichen Fragen. In dieser komplexen Materie des Hochschulrechts betreuen und beraten wir Sie insbesondere in den folgenden Fragen:
Im Hochschulrecht unterstützen wir Sie beim Zugang zum Wunschstudienplatz. Eine Möglichkeit Ihr Studium wunschgemäß aufzunehmen erreichen wir mit der Studienplatzklage. Dies ist eine unserer hochschulrechtlichen Kernkompetenzen. Haben Sie den Ablehnungsbescheid Ihrer Wunschuniversität oder von der Stiftung für Hochschulzulassung erhalten? Wir setzen uns engagiert und mit unser Erfahrung für Ihr Anliegen ein. Ob nun über die innerkapazitäre oder außerkapazitäre Studienplatzklage. Wichtig ist hier insbesondere eine fristgerechte Umsetzung der den Zugang wahrenden Rechtsschutzmöglichkeiten. Damit Sie ihre Erfolgschancen verbessern, sollten Sie ggf. schon vor dem Ablehnungsbescheid im Antrags- oder Vergabeverfahren eine auf das Hochschulrecht spezialisierte Rechtsberatung in Anspruch nehmen.
Neben den Studienplatzklagen beraten und vertreten wir Sie auch, soweit Sie an anderen Zulassungsbeschränkungen für den von Ihnen gewählten Studiengang scheitern. Dazu zählen u.a. auch die Anerkennung oder Anrechnung von Studienleistungen – ob nun in Deutschland oder im Ausland erworben. Bei der Anrechnung von Studien- oder Prüfungsleistungen geht es um die Berücksichtigung bereits erbrachter Leistungen oder nicht bestandener Module beim Wechsel von Studiengängen. Hierbei entstehen oftmals Streitigkeiten über die Gleichwertigkeit der Prüfungen über Studiengänge hinweg (Gleichwertigkeitesentscheidungen). Auch ergeben sich häufig Immatrikulationsprobleme wegen eines vorherigen Studiums oder einem Hochschulwechsel.
Im Prüfungsrecht und Hochschulrecht beraten wir Sie kompetent in der wesentlichen Fragestellung: Ist ein Prüfungsrücktritt überhaupt noch möglich? Wenn ja, aber unter welchen Voraussetzungen? Im Prüfungsverfahren tritt nicht selten eine Prüfungsunfähigkeit auf. Es zeigen sich gesundheitliche Beeinträchtigungen, die die Leistungsfähigkeit erheblich vermindern oder nahezu ausschließen. Ob nun physische oder psychische Erkrankungen sowie andere Ausnahmssituationen – oft liegt ein wichtiger Grund für einen Rücktritt von der Prüfung vor.
Dabei stellt sich häufig die Frage, wann ein Prüfungsrücktritt zu erklären ist und bis wann die Möglichkeit eines Rücktrittes Überhaupt besteht. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die Chance eines Rücktritt vor der Prüfung wahrscheinlicher ist als während der Prüfung.
Dann unterliegt eine Rücktritt strengeren Voraussetzungen. Nicht ausgeschlossen, aber nur in ganz wenigen Einzelfällen bislang angenommen ist ein Rücktritt nach einer absolvierten Prüfung. Dies würde dem so wichtigen Grundsatz der Chancengleichheit verletzen.
Ein wichtiger Grund liegt in der Regel vor, wenn den Prüfungskandidaten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und nach Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen eine Prüfungsteilnahme nicht zumutbar ist.
Regelmäßig liegt dies vor, wenn eine erhebliche und nur vorübergehende Beeinträchtigung des Leistungsvermögens besteht.
Diesen wichtigen Grund nachzuweisen ist häufig das Zünglein an der Waage.
Wir beraten und vertreten Sie zielgerichtet bei Ihrem Anliegen. Dabei sind wir in der Regel auf Ihre Mitwirkung angewiesen. Die Prüfungsinstitutionen fordern ärztliche Atteste von Ihnen. Kompetent und zügig setzen wir die erforderlichen rechtlichen Maßnahmen in Gang und stimmen mit Ihnen das weitere Vorgehen ab.
(Mehr zu Prüfungsrücktritt) (Zurück zu Prüfungsanfechtungen)
Bestanden oder nicht bestanden, erfolgreiche Prüfungsanfechtung oder (reguläre) Wiederholung einer Prüfung.
Auch nach Rücktritt von einer Prüfung kommt eine vollständige Wiederholung der Prüfung oder Teile davon in Betracht. Unabhängig von dem Grund, nach unser Erfahrung ist dies grundsätzlich eine nicht unerhebliche Stresssituation für die Betroffenen.
Eine Wiederholung bedeutet zwar häufig eine Verzögerung im Ausbildungsverlauf.
Aber gleichwohl liegt darin auch eine (weitere) Chance, die es zu nutzen gilt. Hier engagieren wir uns für Sie als Anwalt für Prüfungsanfechtungen.
Gegebenenfalls kommt im jeweiligen Einzelfall auch der sog. Härtefallantrag in Betracht. Eine (zusätzliche) Wiederholung von Prüfungsleistungen ist unter den verfassungsrechtlich garantierten Grundsätzen der Chancengleichheit und der Berufsfreiheit in Ausnahmefällen denkbar.
Bevor Sie Ihre Karrierechancen aufgeben, suchen Sie Hilfe bei der Kanzlei Ihres Vertrauens, um eine Anfechtung der Prüfungsergebnisse kompetent durchzuführen.
Auf Anfrage beraten wir auch Universitäten, private Schulen und weitere Träger und Institutionen aus dem Wissenschaft- und Forschungsbereich bei der Gründung, bei Akkreditierungsverfahren, Personalfragen, und ganz besonders bei den Entwürfen neuer Prüfungsordnungen.
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