Ein Nachteilsausgleich kommt immer dann im Prüfungsrecht und im Hochschulrecht in Betracht, wenn und soweit der Nachweis einer vorhandenen Befähigung durch (temporäre) Behinderungen erschwert wird.
Gerade bei Sehstörungen, Schreibbehinderungen, bei Lese- und Rechtschreibschwächen oder während einer Schwangerschaft ist ein Nachteilsausgleichsantrag denkbar. Die Chancengleichheit gebietet in diesen Fällen grundsätzlich, dass eine Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen im jeweiligen Einzelfall beansprucht werden kann. Die Darstellungsmöglichkeiten des vorhandenen Wissens sind beeinträchtigt, so dass die Prüfung mit entsprechenden Hilfsmitteln ausgeglichen werden kann.
Häufig beantragen wir für unsere Mandanten eine Schreibzeitverlängerung oder die Benutzung anderer geeigneter Hilfsmittel, um die Chancengleichheit zu wahren. Eine Verlängerung der Prüfungszeit richtet sich dabei nach dem jeweiligen Einzelfall und Ihren Prüfungsbeeinträchtigungen. Dabei sind wir in der Regel auf Ihre Mitwirkung angewiesen. Die Prüfungsinstitutionen fordern ärztliche Atteste von Ihnen.
Kompetent und zügig setzen wir die erforderlichen rechtlichen Maßnahmen in Gang und stimmen mit Ihnen das weitere Vorgehen ab. Auch lässt sich durch den bewilligten Nachteilsausgleich eine Prüfungsanfechtung bereits in einigen Fällen im Vorfeld vermeiden.